BAUBETREUUNG


 

Baubetreuung ist eine Dienstleistung für Bauherren. Sie kann die Beratung hinsichtlich beabsichtigter Bauvorhaben, sowie die Planung, Beauftragung, Koordinierung, Überwachung, Prüfung, Abnahme und Abrechnung der dazu erforderlichen baulichen Arbeiten und der sie begleitenden Maßnahmen einzeln oder als Ganzes umfassen.

Bei neuen Eigenheimen dominiert in Deutschland das schlüsselfertige Bauen durch Bauträger oder durch die Lieferanten von Fertighäusern. Der Bauträger veräußert in der Regel Haus und Grundstück an den neuen Besitzer in einem notariell zu beglaubigendem Kaufvertrag und lässt, in den meisten Fällen jedenfalls, nur Ausstattungsdetails durch den Käufer auswählen.

 

Anders ist das bei der Errichtung eines Fertighauses auf einem bereits vorhandenen Grundstück. Hier ist der Käufer Bauherr und je nach Gestaltung der Verträge mit dem Fertighauslieferanten möglicherweise für die verschiedensten Details selbst verantwortlich. Das kann von der Beantragung der Baugenehmigung, über die Errichtung des Fundamentes bis hin zum kompletten Innenausbau gehen.

Klassische Architektenhäuser machen etwa 10 Prozent der Neubauten aus. Auch in diesem Falle ist der künftige Besitzer als Bauherr in der Pflicht, sich um alles selbst zu kümmern, was nicht zu dessen im Architektenvertrag beauftragten Tätigkeiten zählt.

 

Wer bei seinem Bauvorhaben als Bauherr Zeit und Mühen sparen und seine Nerven schonen will, ist gut beraten, eine professionelle Baubetreuung zu beauftragen. In Abhängigkeit von der Größe des Bauvorhabens und nach persönlichen Präferenzen des Beauftragenden kann dieser Auftrag an einen freien Architekten oder Bauingenieur gehen, beziehungsweise eine Fachfirma, die sich darauf spezialisiert hat. In der Regel erbringt der Baubetreuer keine eigenen baulichen Leistungen, sondern kümmert sich um die Vorbereitung und Durchführung der baulichen Maßnahmen im Namen und auf Rechnung des Bauherrn.

 

Im Einzelfall gilt es für den Bauherrn zu prüfen, wer ist befugt und in der Lage die anstehenden Aufgaben in seinem Sinne und im Rahmen der bestehenden Gesetze und Verordnungen wahrzunehmen und diese, sowie die erteilten Vollmachten dann detailliert vertraglich festzuschreiben.